Satzung

Satzung des Stadtwald-Sportpark e.V.

§ 1

Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft

  • 1) Der Verein führt den Namen „Stadtwald-Sportpark “ und soll beim Amtsgericht Bocholt im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  • 2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in 46397 Bocholt,
    Am Ziegelofen 6
  • 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 4) Der Verein soll Mitglied der entsprechenden Fachverbände aller über den Verein angebotenen Sportarten werden. Zusätzlich soll eine Mitgliedschaft im Behindertensportverband angestrengt werden.

§ 2

Zweck des Vereins

  • 1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung von Tennis, Badminton und Fußball sowie ggf. weiterer Sportarten als Breiten- und Wettkampfsport.
  • 2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • Errichtung, Anmietung und Bereitstellung von Sportanlagen
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Freizeitgestaltung
  • Anbieten von Sport- und Gesundheitskursen
  • Förderung des Behindertensports
  • Durchführung sportlicher Veranstaltungen
  • Teilnahme an Wettkämpfen
  • Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Vereinsführungskräften
  • Unterstützung der Pflege nationaler und internationaler Begegnungen im Sport
  • 3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteilswertes am Vereinsvermögen.

§ 3

Grundsätze zur Mitgliedschaft

  • 1) Die Mitgliedschaft im Verein steht jedermann offen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Jugendlichen, ist der Antrag auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme an den Antragsteller. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung sowie bestehende Vereinsordnungen und Beschlüsse als verbindlich an und unterwirft sich diesen.
  • 2) Der Verein besteht aus:
  • Aktiven Mitgliedern (ausübende Sportler über 18 Jahre)
  • Passiven Mitgliedern (natürliche Personen, die keine Sportart im Verein ausüben sowie Personengesellschaften und juristische Personen)
  • Jugendmitgliedern (Jugendliche bis zu 18 Jahren)
  • Ehrenmitgliedern (Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind)
  • Fördernden Mitgliedern (Personengesellschaften, juristische Personen sowie natürliche Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können)
  • 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds mittels Kündigung, durch

      Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder

      durch Tod.

  • 4) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand

      im Regelfalle mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Vereinsgeschäfts-
jahres. Der Vorstand kann im Einzelfalle abweichende Kündigungsfristen für
einzelne Sportbereiche vereinbaren.

  • 5) Ein ordentliches Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der

     Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher  

     Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist.

     Die Streichung  darf dabei erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser
Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Vorstands-
beschluss der Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  • 6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

     Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende

     Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende

     Beitragspflichten, bleiben unberührt.

  • 7) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vereinsvorstand. Er ist

      insbesondere in den nachfolgenden Fällen gegeben:

  • Bei grobem Verstoß gegen die Regelungen des Vereins
  • Wenn sich ein Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt
  • Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt

Vor dem Ausscheiden ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

  • 1) Der Verein kann Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und Gebühren für erbrachte Dienstleistungen erheben.
  • 2) Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt. Eine rückwirkende Festsetzung ist ausgeschlossen. Beitragsänderungen sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem Stichtag der jeweils vereinbarten Kündigungsfrist mitzuteilen. Erfolgt die Beitragsfestsetzung für das laufende Geschäftsjahr, wird der neu festgesetzte Jahresbeitrag nur anteilig erhoben. Endet die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres, so werden die Mitgliedsbeiträge ebenfalls nur anteilig erhoben, bereits für die Zeit nach Ende der Mitgliedschaft geleistete Beiträge werden zurückerstattet.
  • 3) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag Mitgliedsbeiträge stunden sowie ganz oder teilweise erlassen.
  • 4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren befreit.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6

Vorstand

  • 1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Spartenleiter Racketsport
  • dem Spartenleiter Fußball
  • einem Beisitzer
  • 2) Der Verein wird jeweils durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden des Vorstands in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern in Einzelfällen Vollmacht zur Alleinvertretung erteilen.
  • 3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seines Stellvertreters.
  • 4) Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein für fahrlässiges Verschulden bei der Amtsführung ist ausgeschlossen.

§ 7

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck vorsieht und erfordert. Er ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung;
  • b. Ausführung von Beschlüssen, für die die Mitgliederversammlung zuständig ist;
  • c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Beiträge nach Maßgabe der §§ 4 und 5;
  • d. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung entsprechender Tätigkeitsberichte für die Mitgliederversammlung;
  • e. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand kann die Ausführung seiner Beschlüsse und andere Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich auch an Nichtmitglieder delegieren und hierzu auch gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsvollmacht erteilen.

§ 8

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  • 1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • 2) Seine Bestellung kann nur widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  • 3) Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Vorstandsmitglied

      durch Tod, Amtsenthebung oder Rücktritt vorzeitig aus seinem Amt aus, ist

      der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten

      Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

  • 4) Abwesende können nur in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu

     die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

  • 5) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Das

Vorstandsamt wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, die

      Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf einen Aufwendungsersatz für

      solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein

      entstanden sind.

  • 6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der

           Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der

           haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 9

Mitgliederversammlung

  • 1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederver-sammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  • 2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • a. Entgegennahme des Vier-Jahres-Berichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
  • b. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • c. Wahl von zwei Kassenprüfern zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Vereinsbuchführung
  • d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über gestellte Anträge und über die Auflösung des Vereins;
  • e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-beschluss des Vorstandes;
  • f. Ernennung oder Abberufung von Ehrenmitgliedern.

§ 10

Einberufung der Mitgliederversammlung

  • 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden, sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am Mitteilungsboard des Stadtwald-Sportparks einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Aushangs. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  • 2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  • 3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 2/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • 1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden und sollte auch dieser verhindert sein, vom Kassenwart geleitet.
  • 2) Die Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer.
  • 3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  • 4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • 5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Auflösung des Vereins

  • 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
  • 2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • 3) Die Liquidation des Vereins übernimmt der amtierende Vorstand, wenn nicht durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt wird.
  • 4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bocholt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14

Gründungskosten

Die Kosten für die Gründung trägt der Verein.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 13.08.2007

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Uwe Grundke                   Thomas Kraft                        Barbara Hamann

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Werner Giesen                  Helmut Telake                         Olaf Bielefeld